Samstag, 23. Februar 2019

EU-Kommission stuft Japans Datenschutzregelungen gleichwertig mit DSGVO ein


Ende Januar hat die EU-Kommission die Datenschutzregelungen in Japan als gleichwertig mit der DSGVO eingestuft. Damit sind Daten der EU-Bürger in Japan gleich sicher wie innerhalb der EU. Im Gegensatz zum "Privacy Shield" - Abkommen mit den USA, dass nur unternehmensbezogen gilt und zahllose Sonderregeln und Ausnahmen enthält, gilt die Vereinbarung mit Japan für alle Einrichtungen und alle persönlichen Daten. Grosse Industrie- und Schwellenländer weiterhin nicht gleichwertig.

Der Anpassungsprozess dauerte knapp zwei Jahre. Die Verhandlungen zwischen EU und Japan zogen sich über fast zwei Jahre. Ein parallel verhandeltes Abkommen mit Südkorea steht noch aus. Grosse Industrie- und Schwellenländer fehlen weiterhin. Japan ist somit das 16. Land ausserhalb der EU, in das genehmigungsfrei persönliche Daten übermittelt werden dürfen.

In folgende Länder dürfen persönliche Daten
genehmigungsfrei übermittelt werden: 

- Norwegen
- Liechtenstein
- Island
- Andorra
- Argentinien
- Kanada (nur Firmen)
- Faroe Inseln
- Guernsey
- Israel
- Isle of Man
- Jersey
- Neuseeland
- Schweiz
- Uruguay
- USA (beschränkt auf Firmen, die dem "Privacy Shield" beigetreten sind)

Viele wichtige Handels- und Geschäftspartner fehlen jedoch noch. Unter diese "Drittländer" fallen unter anderem: China, Brasilien, Indien, Australien, Südafrika, Mexiko, Russland, Ukraine, Hongkong, Taiwan.

Fehlende Genehmigungen können zu hohen Strafen führen
Eine fehlende Genehmigung zum internationalen Datenverkehr ist kein Kavaliersdelikt und ist mit hohen Geldstrafen bedroht. Gemäss Art 83 DSGVO können bei Verletzungen Strafen bis zu 10 Millionen Euro oder 2 % des weltweiten Umsatzes verhängt werden. Grössenordnungen, die bei international agierenden Unternehmen der Bau-, KFZ-, Elektronik- oder Energie-Industrie rasch zu 50 und mehr Millionen Euro Strafe führen können. Zusätzlich droht diesen Unternehmen auch noch ungemach durch Mitbewerber, die etwa bei einem internationlen Projekt zu kurz gekommen sind. Diese könnten mit hoher Erfolgswahrscheinlichkeit nach UWG klagen.

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