Donnerstag, 22. März 2018

Schweizer Fimen müssen ab 25. Mai 2018 einen „Datenschutzvertreter“ auf EU-Territorium bezeichnen


Der Aussenhandel zwischen Deutschland und der Schweiz intensivierte sich 2017 im Zuge der aufgehellten weltweiten Konjunkturlage. Es stiegen allerdings die administrativen Hürden und es drohen neue finanzielle Belastungen.

Mit dem steigenden Wirtschaftsaustausch über die Grenze Deutschland - Schweiz nimmt die administrativen und finanziellen Belastungen für die Deutsche Exportwirtschaft zu. Neben dem komplexen Verfahren bei der Mitarbeiterentsendung sieht die Handelskammer aktuell die Sorge, sich angemessen dem Datenschutzniveau anzunähern.

Ab 25. Mai 2018 gilt die EU-Datenschutzverordnung und bezieht sich in ihrem räumlichen Anwendungsbereich bei der Verarbeitung von Personendaten aus der EU auch auf die Schweiz und Drittländer. Viele Schweizer Firmen werden  davon betroffen sein. Neben der Einhaltung des neuen EU-Datenschutzrechtes muss unter bestimmten Voraussetzungen, zusätzlich ein „Verantwortlicher“ als Datenschutzvertreter auf EU Territorium bestellt werden. In den vergangenen Jahren ist die Schweiz in puncto Datenschutz als vergleichbar mit der EU eingestuft worden, was den Firmen unnötige Bürokratie erspart hat.

Aus Sicht der Handelskammer Deutschland - Schweiz gilt es nun Rechtsunsicherheit zu vermeiden und eine angemessene Annäherung des Schweizer- und des EU-Datenschutzniveaus baldmöglichst zu erreichen. Es ist zu hoffen, dass dann auch ein „Datenschutzvertreter“ auf EU-Territorium nicht mehr notwendig sein wird.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen